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Vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV

Bei der Antragstellung hat man zutreffende Gesundheitsangaben zu machen, in Übereinstimmung zu den Fragen, die im Antrag gestellt werden. Darüber hinaus gilt, daß man Mitteilung an den Versicherer machen muß, wenn der Antrag noch nicht (z.B. durch eine Annahmebestätigung) angenommen ist, und eine gesundheitliche Verschlechterung aufgetreten ist.

Dies gehört zur vorvertraglichen Anzeigepflicht. Übrigens sollte man aus solchen Gründen darauf verzichten, unmittelbar vor Antragstellung oder kurz danach zum Arzt, Zahnarzt oder anderem Behandler zu gehen. Es könnte sich bei einer Vorsorgeuntersuchung z.B. eine bisher noch nicht bekanntgewordene Erkrankung zeigen, oder die noch nicht bekannte Schwangerschaft, etc., die dann noch zur Risikoprüfung einfließen muß. Das ist dann recht ärgerlich, und kann die Annahme verhindern, verzögern, zu Risikozuschlägen etc. führen, was dann höchst ärgerlich ist.

Bei der Leistung prüft der Versicherer unter Anderem auf Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dies insbesondere in den ersten 3 Jahren. Dazu kann an den Arzt, von dem eine Rechnung mit einer “verdächtigen Diagnose” kam, eine Rückfrage gestellt werden, seit wann es diesbezüglich Untersuchungen oder Behandlungen gab, bzw. wann die entsprechende Sache erstmals festgestellt wurde.

Dabei aufkommende weitere Behandler können ebenso gefragt werden. Im Rahmen des Antrags hatte der Versicherungsnehmer (Kunde) die Ärzte und Behandler ja von der Schweigepflicht entbunden, sodaß diese dann Auskunft geben müssen. Ergibt sich, daß bei Antragstellung alles korrekt angegeben wurde, gibt es natürlich keine Maßnahmen. Wenn nicht alles Nötige angegeben wurde, kann der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag aussprechen.

Das geschieht nicht unbedingt, nur bei entsprechend relevanten Diagnosen. Der Versicherer kann dann entscheiden, ob der Vertrag mit entsprechenden Änderungen fortgeführt wird. Der Versicherer verbindet dann den Rücktritt mit einem Angebot zur Fortführung, oder auch nicht.

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